Elektronischen Patientenakte

bvitg sieht Anpassungsbedarf

21. Januar 2019, 7:51 Uhr | bvitg
Sebastian Zilich, Geschäftsführer des bvitg e.V.
© bvitg

In Rahmen der ersten öffentlichen Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz bemängelt der bvitg die unzureichende Fokussierung auf eine erfolgreiche Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Der Gesetzesentwurf stelle u.a. eine Einschränkung der Patientensouveränität dar.

Im aktuellen Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist vorgesehen, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine gematik-zertifizierte elektronische Patientenakte (ePA) anbieten müssen. Damit ist das Gesetz grundlegend für die Einführung der ePA. Die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes, nämlich die Patientensouveränität durch die Einführung einer ePA zu stärken, wird durch den Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht bestmöglich erreicht.

So geht die derzeitige gesetzliche Regelung nicht auf die vielfältigen Lebensverhältnisse der Versicherten ein. Zahlreiche Fragen zu möglichen Konstellationen im Versichertenverhältnis bleiben offen – beispielsweise Regelungen bezüglich der ePA-Nutzung innerhalb einer Familie mit Elternteilen, die unterschiedlich versichert sind, oder die gewohnte Nutzung einer ePA im Falle eines Kassenwechsels. Zudem mahnt der bvitg an, dass die Aktenangebote verschiedener Anbieter mit den Angeboten der Krankenkassen in einem fairen Wettbewerb stehen müssen. Eine Beschränkung, dass nur Krankenkassen Aktenanbieter sein dürfen, würde in den Wettbewerb nachteilig eingreifen und somit auch das Potenzial für Innovationen hemmen sowie bereits etablierte Lösungen verdrängen.

Damit die ePA grundsätzlich eine breite Akzeptanz und Anwendung in der Gesellschaft findet, gilt es demnach das Prinzip der Freiwilligkeit und der Wahlfreiheit der Versicherten zu wahren und den Versicherten das bestmögliche Angebot an elektronischen Patientenakten zur Verfügung zu stellen. »Mit Blick auf die Patientensouveränität sollte deshalb im Gesetz sichergestellt werden, dass Versicherte frei unter den Akten wählen können«, so Sebastian Zilch, Geschäftsführer des bvitg. So könnten Versicherte ihren Anforderungen entsprechend die beste ePA-Lösung wählen. Auf Basis der gematik-Zertifizierung sollten die freien Aktenangebote mit den Angeboten der Krankenkassen in einem fairen Wettbewerb stehen. Die anfallenden Kosten der Bereitstellung einer Akte sollten von den Kassen erstattet werden. »Solche Änderungen im Gesetzestext wären minimal, die Auswirkungen für die Patientenwahlfreiheit jedoch maximal.«

Des Weiteren sieht der Verband der führenden Hersteller von Gesundheits-IT Anpassungsbedarf bei der Setzung und Implementierung von Standards im deutschen Gesundheitssystem. Damit die Anwendungen, wie zum Beispiel eine elektronische Patientenakte, im vollen Umfang zur Geltung kommen, bedarf es eines einheitlichen, nachvollziehbaren und transparenten Standardisierungsprozesses unter Beteiligung aller relevanten Akteure. Im Kontext einer gesamteuropäischen Gesundheitsversorgung darf es keine nationalen Insellösungen geben, die eine sektorübergreifende und grenzüberschreitende Nutzung digitaler Anwendungen verhindert. (me)


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