ZVEI zum »Digitale Versorgung Gesetz«

»Es besteht noch Anpassungsbedarf«

13. Juni 2019, 8:15 Uhr | ZVEI
Hans-Peter Bursig, Geschäftsführer Fachverband Elektromedizinische Technik
© ZVEI

Um die digitale Transformation der Gesundheitsversorgung in Deutschland voranzutreiben, muss aus Sicht des ZVEI der Entwurf des »Digitale Versorgung Gesetz« (DVG). Das gelte vor allem hinsichtlich Nutzenbewertung, Datennutzung und elektronischer Patientenakte.

»Der Entwurf des „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) enthält erste wichtige Schritte, mit denen die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung vorangebracht wird«, so Hans-Peter Bursig, Geschäftsführer des ZVEI-Fachverbands Elektromedizinische Technik. Der ZVEI unterstütze diese Schritte, sehe aber bei den einzelnen Aspekten noch Anpassungsbedarf.

So befürchtet der Verband bei der Entwicklung digitaler Innovationen Wettbewerbsverzerrungen, sollten Krankenkassen diese allein betreiben können. Deshalb setzt sich der ZVEI dafür ein, die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Medizintechnikherstellern zu stärken (§ 68a Satz 2). So könne die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung deutlich verbessert werden. Zusätzlich sollten Verträge zwischen Krankenkassen und Medizintechnikherstellern über die Versorgung von Versicherten mit digitalen Angeboten nicht nur Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, sondern das gesamte Spektrum einbeziehen (§ 140a Absatz 4a Satz 6).

Nutzenbewertung, Datennutzung und elektronische Patientenakte

Für die Aufnahme von digitalen Versorgungsangeboten in das Verzeichnis der digitalen Gesundheitsanwendungen müssen positive Versorgungseffekte nachgewiesen werden (§ 139e Absatz 2 Satz 2 u. 3). Dazu gehören unter anderem eine bessere Koordinierung der Versorgungsabläufe, die Förderung von Patienteninformation und -souveränität sowie die Bewältigung krankheitsbedingter praktischer Schwierigkeiten. »Für deren Nachweis sollten jedoch vereinfachte Anforderungen an den Nutzennachweis gelten«, so Bursig.

Bezogen auf die semantische und syntaktische Interoperabilität der elektronischen Patientenakte spricht sich der ZVEI ausdrücklich dafür aus, dass die relevanten Stakeholder im Gesundheitswesen, zum Beispiel Medizintechnikhersteller, durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht nur ins Benehmen gesetzt werden, sondern dass die Ausgestaltung der Akte im Einvernehmen erfolgt. Außerdem sei es essenziell, internationale Standards und Normen anzuwenden. Abweichungen seien nur bei spezifischen Anforderungen der deutschen Gesundheitsversorgung zuzulassen (§ 291h Absatz 3 Satz 1, 2 u. 3).

Bursig: »Um die Chancen einer digitalisierten Gesundheitsversorgung nutzen zu können, ist es zudem von besonderer Bedeutung, dass Versicherte die Daten ihrer elektronischen Patientenakte an Dritte mit einem nachweisbaren berechtigten Interesse weitergeben können – für Forschung und Lehre oder an Hersteller von Medizinprodukten, z. B. zum Trainieren von Algorithmen für KI-basierte medizinische Unterstützungssysteme.«

Die vollständige Stellungnahme des ZVEI zum Digitale Versorgung Gesetz finden Sie hier.

(me)

 


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